Eingeschränkte Detektion
Automatische punktförmige Brandmelder sind so ausgelegt, dass zur Branddetektion Rauch und oder Wärme in die Messkammer gelangen. Auf gleichem Wege können aber auch Schmutzpartikel oder Staub eindringen und Täuschungsalarme auslösen. Des Weiteren unterliegen die Materialien einem natürlichen Alterungsprozess, der durch äußere Einflüsse, wie z.B. Wärme und Feuchtigkeit beschleunigt werden kann und die Detektionseigenschaften des Melders verändert.
Normative Austauschzyklen
Die Einhaltung der periodischen Austauschzyklen ist in der DIN-Norm 14675-1 definiert. Sie besagt, dass „Automatische punktförmige Brandmelder ohne Verschmutzungskompensation“ nach 5 Jahren getauscht werden müssen. Auch moderne Rauchmelder oder Sensoriken von Ansaugrauchmelder mit mikroprozessorgesteuerter Messwertnachführung sind nur bis zu einem bestimmten Grenzwert wirksam. Sie können zwischen Staub und Brandursache unterscheiden und passen die Alarmschwelle an. Dadurch wird das Risiko von Täuschungsalarmen niedriger, bei gleicher Zuverlässigkeit. Durch diese Technologie müssen die „Automatische punktförmige Brandmelder mit Verschmutzungskompensation“ erst nach 8 Jahren ersetzt werden. Wichtig, eine regelmäßige Reinigung der Rauchmelder verlängert nicht den Austauschzyklus.
Mit dem Austausch sollte ein zertifizierter Instandhalter beauftragt werden. Facherrichter, die eine Zertifizierung nach DIN 14675 oder einen gleichwertigen Nachweis besitzen (z. B. vom VdS, TÜV, etc.) verfügen über qualifiziertes Personal, das die Wartung und Instandhaltung sachgerecht durchführt.
Risiken und Folgen
Wer veraltete Melder im Einsatz hat, riskiert nicht nur Täuschungsalarme und die damit einhergehenden Kosten für den Feuerwehreinsatz, sondern auch die Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage. Die Folge sind zu spät bemerkte Brände und damit einhergehende verspätete Evakuierungen oder Gefahrenbekämpfungen, die die Gefahr von Personen- und Sachschäden immens erhöhen. Hinzu kommt, dass sich dadurch der Versicherungsschutz möglicherweise reduziert.
Der Betreiber einer baurechtlich nach DIN 14675-1 geforderten Brandmeldeanlage hat darauf zu achten, dass die in der Norm vorgegebenen Instandhaltungsmaßnahmen und damit die Austauschzyklen der installierten „Automatischen punktförmigen Brandmelder“ (Rauchmelder) eingehalten werden. Verstöße können sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Wer nicht nach der DIN 14675-1 handelt, hat im Schadensfall ein erhöhtes Haftungsrisiko.
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